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Vertragsbedingungen für die vorübergehende Überlassung von Software für einen bestimmten Zeitraum (Stand 20.02.2020)

§ 1 Vertragsparteien; Geltungsbereich
(1) Die Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München zu Register-Nr. VR 4461, Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland („Fraunhofer“) ist im Bereich der anwendungsorientierten Forschung tätig und hat bestimmte Software („Software“) entwickelt, die sie Dritten („Lizenznehmer“), welche keine Verbraucher sind, zum Download anbietet und nach diesen Bedingungen lizenziert.
(2) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen („Vertragsbedingungen“) von Fraunhofer gelten ausschließlich und regeln die Vertragsbeziehung zwischen Fraunhofer und dem Lizenznehmer hinsichtlich der Nutzung der Software. Die Vertragsbedingungen werden mit dem Download der Software durch den Lizenznehmer Vertragsbestandteil.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, dies gilt auch dann, wenn Fraunhofer den Vertragsbedingungen des Lizenznehmers nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Serviceleistungen von Fraunhofer für die Software, sei es Support, Wartungs- oder Updateservices, sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Fraunhofer beauftragt werden (Informationen sind dem Anhang zu entnehmen).
§ 2 Vertragsgegenstand; Übergabe
(1) WUFI® Pro und 2D ermöglichen die Berechnung des instationären Wärme- und Feuchteverhaltens von mehrschichtigen Bauteilen unter realen Klimabedingungen. WUFI® Pro ist eindimensional und betrachtet den Regelquerschnitt des Bauteils.
(2) WUFI® 2D ermöglicht die Beurteilung von zweidimensionalen Anschlussdetails, Wärmebrücken oder Materialien mit richtungsabhängigen Materialeigenschaften.
(3) WUFI® Plus ist eine Software zur dynamischen hygrothermischen Gebäudesimulation. Die Berechnung des gekoppelten Wärme- und Feuchtetransports in Bauteilen ist verbunden mit einer mehrzonalen Gebäudesimulation.
(4) WUFI® Passive ist eine Software zum Design von Passivhäusern. Sie verbindet die Methodik zur Passivhausverifizierung mit der dynamischen hygrothermischen Gebäudesimulation. Auf ein Gebäudemodell kann das Monatsbilanzverfahren zur Passivhausauslegung und die dynamische Berechnung des gekoppelten Wärme- und Feuchtetransports in Bauteilen mit einer mehrzonalen Gebäude simulation angewandt werden. Der hygrisch-dynamische Teil ist auf Passivhäuser beschränkt.
(5) Eine genauere Spezifikation der Eigenschaften der einzelnen Programme sowie die aktuellen Systemvoraussetzungen sind auf https://wufi.de/. zu finden. Fraunhofer liefert die Software entsprechend der Spezifikation und der Preisliste. Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich maßgeblich aus der Beschreibung der Software. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit der Software schuldet Fraunhofer nicht.

Preisübersicht:
https://wufi.de/de/webshop/preise/

Spezifikation:
https://wufi.de/de/software/produktuebersicht/detaillierte-produktuebersicht/

Systemvoraussetzungen:
https://wufi.de/de/software/produktuebersicht/systemvoraussetzungen/

(6) Informationen zu Programmupdates und ggfs. kostenpflichtigen Programmupgrades befinden sich unter https://wufi.de/de/software/updatesupgrades/.
(7) Fraunhofer überlässt dem Lizenznehmer per Download ein vollständiges, maschinen-lesbares, unkörperliches Exemplar der Software im Objektcode samt entsprechender Anwenderdokumentation (zusammen: das „Lizenzmaterial“).
§ 3 Lizenztypen
Der Lizenznehmer kann beim Erwerb der Software zwischen den im Folgenden bezeichneten Lizenztypen wählen („Vertragssoftware“). Die Lizenztypen bestimmen, in welchem Umfang der Lizenznehmer die Vertragssoftware nutzen darf.
(1) Kostenpflichtige Lizenzen

Einzellizenz

Der Lizenznehmer erwirbt eine bestimmte Anzahl von hardwarebasierten Einzelplatzlizenzen, die nur beim Lizenznehmer installiert werden dürfen. Die Installation darf zusätzlich zum Arbeitsplatzrechner auf jeweils einem tragbaren Computer des Lizenznehmers erfolgen. Die Anzahl der Personen, die gleichzeitig berechtigt sind, die Vertragssoftware zu nutzen bzw. auf die Vertragssoftware zuzugreifen, ist auf die Anzahl der erworbenen Einzelplatzlizenzen beschränkt. Eine Installation auf einem Server, auf den mehrere Personen gleichzeitig zugreifen können, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Software nur von der Anzahl Benutzern gleichzeitig verwendet werden kann, wie Einzelplatzlizenzen vorhanden sind. Andernfalls muss die der Benutzeranzahl des Servers entsprechende Anzahl von Lizenzen erworben werden.

Die im Online-Shop auf www.wufi.de und www.wufi.com angebotenen Pakete sind lediglich zu Rabattzwecken und zur Kaufvereinfachung gemachte Bündelungen von Einzellizenzen.

Lehrlizenz
Lizenznehmer einer Lehrlizenz kann ausschließlich eine gemeinnützige Bildungs-institution (Universität, Hochschule, sonstige Schulen) sein. Das Fraunhofer IBP behält sich vor, die Berechtigung zum Erwerb einer solchen Lizenz zu prüfen und gegebenenfalls nicht zu erteilen. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware ausschließlich nicht-kommerziell für Ausbildungs- aber nicht für Forschungszwecke nutzen. Des Weiteren dürfen die ermittelten Ergebnisse nicht für Zwecke des Marketings einzelner Firmen bzw. Industriepartnern verwendet bzw. weitergegeben werden. Der Lizenznehmer erwirbt mit einer Lehrlizenz eine beliebige Anzahl Einzelplatzlizenzen für Computer, die sich im Eigentum der Bildungsinstitution befinden. – die Weitergabe an Schüler oder Studenten ist nicht zulässig (für diesen Zweck kann bei Bedarf eine Seminarlizenz angefordert werden).
(2) Kostenfreie Lizenzen

Studenten-/Seminarlizenz

Die Studenten- und Seminarlizenzen werden dem Lizenznehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zulässig. Jegliche kommerzielle Nutzung, auch eine Nutzung im Rahmen öffentlich geförderter Forschungsprojekte, ist ausgeschlossen.

Andere Kostenfreie Lizenzen
Die kostenfreien Lizenzen werden dem Kunden zum freien Download zur Verfügung gestellt. Hier wird unterschieden zwischen
(I) Test-, ORNL- und Light-Versionen
Diese zeitlich und im Funktionsumfang beschränkten Versionen werden dem Lizenznehmer zu Testzwecken zur Verfügung gestellt. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig.
(II) Postprozessoren und Zusatzprogrammen
Die Inhalte der Postprozessoren und Zusatzprogramme werden unter anderem von Drittanbietern zur Verfügung gestellt und sind zur Verwendung in Verbindung mit der WUFI®-Software gedacht. Einige davon werden dem Lizenznehmer zum freien Download zur Verfügung gestellt. Die kommerzielle Nutzung ist bis auf Widerruf zulässig.
(III) Free-Versionen
Diese zeitlich begrenzten Versionen werden dem Lizenznehmer zu Testzwecken zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um im Funktionsumfang reduzierte Versionen. Die kommerzielle Nutzung ist bis auf Widerruf zulässig.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Der Lizenznehmer kann zwischen den unterschiedlichen Lizenztypen wählen. Der Lizenztyp definiert den Umfang der Lizenz, die Fraunhofer dem Lizenznehmer an der Software einräumt. Die Nutzungsbefugnis ist auf die von ihm ausgewählte Software beschränkt.
(2) Sämtliche Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer ausschließlich Fraunhofer zu Fraunhofer räumt dem Lizenznehmer ab Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertragliche bzw. im Online-Shop angegebene Dauer dieses Vertrages ein nicht ausschließliches (einfaches), ein nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, das Lizenzmaterial in vertragsgemäßem Umfang und Dauer zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Dies umfasst vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen der Parteien das vorübergehende, vollständige oder teilweise Vervielfältigen durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Vertragssoftware zum Zwecke ihrer Ausführung, einschließlich der Beobachtung, Untersuchung oder des Tests auf einem einzelnen Rechner des Lizenznehmers.
(3) Die Nutzung der Software ist dabei beschränkt auf den Standort des jeweiligen Lizenznehmers, an welchem die Lizenz erstmalig erworben wurde. Die oben genannte Nutzung auf einem tragbaren Gerät muss Bezug zu diesem Standort haben. Sofern mehrere (rabattierte) Lizenzen erworben werden, erstreckt sich das Nutzungsrecht nur auf ein einheitliches Land.
(4) Erwirbt der Lizenznehmer eine zeitlich befristete Lizenz, werden ihm die Nutzungsrechte gemäß diesen Bestimmungen unter § 4 nur für die vereinbarte Nutzungsdauer eingeräumt. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig und stellt einen Vertragsbruch dar.
(5) Jede Nutzung der Software über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung.
(6) Fraunhofer ist berechtigt, eine zeitlich befristete Lizenz zu kündigen, wenn der Lizenznehmer die Software vertragswidrig nutzt oder den Gebrauch einem Dritten unbefugt überlässt.
(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenden Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials zu übernehmen.
(8) Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand.
§ 5 Weitergabe der Software an Dritte
(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig gewerblich zu überlassen.
(2) Ein Weiterverkauf der Software ist unzulässig.
§ 6 Änderungen der Vertragssoftware, Weiterentwicklungen
(1) Änderungen der Software durch den Lizenznehmer, die über die bestimmungsgemäßen und in den begleitenden Unterlagen beschriebenen Anpassungen der Vertragssoftware an seine individuellen Bedürfnisse hinausgehen, unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen:
  (i)  Die Veränderung, Bearbeitung, das Dekompilieren, Ent- und Reassemblieren und andere Umarbeitungen der Vertragssoftware sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Lizenznehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fraunhofer zulässig. Die Rechte des Lizenznehmers nach §§ 69 lit. d) Abs. 2 und 3 und lit. e) UrhG bleiben hierdurch unberührt. Jegliche Arten der Rückerschließung von Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht oder nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von Fraunhofer zulässig.
  (ii)  Sollte der Lizenznehmer im Übrigen Änderungen, Modifikationen, Bearbeitungen oder Anpassungen der Vertragssoftware wünschen, bietet Fraunhofer den Abschluss eigenständiger Verträge an.
(2) Die Rechte an sämtlichen Weiterentwicklungen der Vertragssoftware stehen Fraunhofer zu, soweit diese ausschließlich oder überwiegend auf Entwicklungen von Fraunhofer beruhen. Sofern der Lizenznehmer die Vertragssoftware weiterentwickelt, wird er Fraunhofer an den entsprechenden Weiterentwicklungen ein kostenloses, dauerhaftes, weltweites, unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, soweit die Weiterentwicklungen nicht von der Vertragssoftware abgetrennt werden können. Ist eine derartige Abtrennung der Weiterentwicklungen möglich, ist dieses Nutzungsrecht nur ein nicht-ausschließliches. Der Lizenznehmer ist jedoch auch in diesem Fall nicht berechtigt, die Vertragssoftware im Rahmen einer eigenen Benutzung der Weiterentwicklung gegenüber Dritten offenzulegen. Die Beweislast hinsichtlich der Abtrennbarkeit der Weiterentwicklungen obliegt dem Lizenznehmer.
§ 7 Lizenzgebühren
(1) Für die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte bezahlt der Lizenznehmer an Fraunhofer eine Lizenzgebühr, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen sich aus dem Angebot oder den im Online-Shop angezeigten Informationen ergibt.
(2) Eine vorzeitige Beendigung der Nutzung des Lizenznehmers bleibt ohne Auswirkung auf die Lizenzgebühr.
(3) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Lizenznehmer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Fraunhofer nicht bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lizenznehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Software bleiben bis zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung bei Fraunhofer.
§ 8 Mitwirkung des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das übermittelte Lizenzmaterial, seine Vollständigkeit und die Lauffähigkeit der Vertragssoftware unverzüglich zu überprüfen. Sollte die Lieferung offensichtlich unvollständig oder mangelhaft sein, wird er dies Fraunhofer innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung schriftlich anzeigen.
(2) Der Lizenznehmer wird zusätzliche Hard- und Software, die zur Nutzung der Vertragssoftware ggf. notwendig ist („Anwendungsumgebung“), auf eigene Kosten beschaffen und rechtzeitig installieren.
§ 9 Sachmängelhaftung
(1) Die Sachmangelhaftung für zeitlich beschränkte Lizenzen richtet sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), wobei die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen ist.
(2) Als Sachmängel gelten Abweichungen der Software, soweit diese die Eignung der Vertragssoftware zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
(3) Ansprüche wegen Sachmängeln setzen voraus, dass der Lizenznehmer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Lizenzmaterials hat der Lizenznehmer die Beanstandungen innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung unter genauer Bezeichnung des Fehlers schriftlich anzuzeigen und dabei anzugeben, wie sich der Sachmangel äußert, auswirkt, unter welchen Umständen er auftritt und wie er nach Ansicht des Lizenznehmers einzustufen ist. Hierbei gelten folgende Mängelklassen:
  Klasse 1 bezieht sich auf eine Mängelanzeige, die einen betriebsverhindernden Defekt in der Vertragssoftware beschreibt, der die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nachhaltig einschränkt.
  Klasse 2 bezieht sich auf eine Mängelanzeige, die einen betriebsbehindernden Defekt in der Vertragssoftware beschreibt, der die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers deutlich einschränkt.
  Klasse 3 bezieht sich auf eine Mängelanzeige, die einen Defekt in der Vertragssoftware beschreibt, der die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nicht ernsthaft berührt sowie sonstige Anforderungen auf eine Verbesserung der Vertragssoftware.
  Ansprüche des Lizenznehmers wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
(4) Nach dem Erhalt einer Mängelanzeige erhält der Lizenznehmer als Eingangsbestätigung eine Referenznummer für den gemeldeten Mangel. Fraunhofer wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dem Lizenznehmer unverzüglich mitzuteilen, ob, wie und, nach Möglichkeit, bis wann gemeldete Mängel beseitigt werden können bzw. ob und wenn ja wie der Lizenznehmer den gemeldeten Mangel gegebenenfalls umgehen kann. Gelingt ein derartiger Behebungsversuch nicht innerhalb der mitgeteilten, im Übrigen angemessenen Frist, schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen zu setzenden Frist fehl, und stellt Fraunhofer keine Umgehungslösung, die die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich beeinträchtigt, zur Verfügung, so kann der Lizenznehmer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Vergütung herabsetzen (mindern) oder den Vertrag kündigen.
(5) Kann der Sachmangel nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand beseitigt werden, ist Fraunhofer zur Bereitstellung einer Umgehungslösung berechtigt, vorausgesetzt, dass die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(6) Fraunhofer haftet nicht für Mängel, wenn Änderungen am Lizenzmaterial oder an der vereinbarten Anwendungsumgebung vorgenommen wurden.
(7) Fraunhofer übernimmt keine Sachmängelhaftung für kostenfrei zur Verfügung gestellte Software.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend mit Ablieferung bzw. Zurverfügungstellung der Software.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Fraunhofer liefert das Lizenzmaterial frei von Rechten Dritter, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang nicht nur unerheblich einschränken oder ausschließen.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Fraunhofer das Recht,
  (i)  in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang entweder das Lizenzmaterial so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt,
  (ii)  eine Befugnis zu erwirken, dass das Lizenzmaterial uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer vertragsgemäß genutzt werden kann, oder
  (iii)  vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Fraunhofer stellt den Lizenznehmer bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen für den Fall, dass er nicht vom Vertrag zurücktritt, frei, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer Fraunhofer
  (i)  unverzüglich schriftlich von der Erhebung des Anspruchs in Kenntnis gesetzt hat,
  (ii)  die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Handlungen überlässt und
  (iii)  die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewährt.
(4) Erhebt ein Dritter gegenüber Fraunhofer Ansprüche wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials durch den Lizenznehmer, stellt dieser Fraunhofer von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträgen frei, vorausgesetzt, dass Fraunhofer
  (i)  den Lizenznehmer unverzüglich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat,
  (ii)  dem Lizenznehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Handlungen überlässt und,
  (iii)  dem Lizenznehmer die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewährt.
§ 11 Haftung
(1) Fraunhofer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Ergebnisse aufgrund von Fehleintragungen oder missverständlichen Eingaben führen nicht zur Verantwortlichkeit von Fraunhofer.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nur, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt worden ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflichten, d.h. vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertraut). Diese Haftung ist begrenzt auf hierdurch verursachte Schäden, die aufgrund der vereinbarten Verwendung des Lizenzmaterials typisch und vorhersehbar sind. Diese Haftungsbeschränkung greift nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Fraunhofer haftet nicht für Vermögens-, mittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Produktionsausfall, entgangene Nutzungen, Verlust von Zinsen.
(3) Fraunhofer haftet für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Lizenznehmer regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.
(4) Lizenznehmer stellt Fraunhofer von Ansprüchen Dritter einschließlich zugehöriger Anwalts- und Gerichtskosten frei, die aufgrund der Nutzung des Lizenzmaterials insbesondere nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung geltend gemacht werden.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungs-gehilfen von Fraunhofer.
(6) Fraunhofer haftet nicht für Schäden, die durch kostenfrei zur Verfügung gestellte Software verursacht werden.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien stimmen überein, dass das Lizenzmaterial geheimes Wissen von Fraunhofer enthält. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen.
(2) Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen,
  ( i)  die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist,
  (ii)  von Fraunhofer ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden,
  (iii)  sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Lizenznehmers befanden, oder
  (iv)  ihm nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden.
  Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt der Lizenznehmer.
(3) In der Software enthaltene Daten (z.B. Materialkenndaten, Klimadaten etc.) dürfen nur durch den Lizenznehmer genutzt werden. Eine Weitergabe der Datensätze an Dritte ist nicht zulässig.
§ 13 Vertragsdauer und Beendigung
(1) Die vereinbarte Vertragsdauer zeitlich befristeter Lizenzen beginnt mit der Übermittlung des Lizenzschlüssels und endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf. Bei kostenpflichtigen Upgrades beginnt die entsprechende Laufzeit der Lizenz erneut ab Zeitpunkt des Erwerbs des Upgrades.
(2) Jede Partei kann diesen Vertrag schriftlich jederzeit kündigen, falls die andere Partei eine wesentliche Vertragsbedingung verletzt und diese Verletzung oder Nichterfüllung 30 Tage nach schriftlicher Mahnung darüber nicht behoben wird.
(3) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Fraunhofer liegt neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen insbesondere, aber nicht abschließend, auch dann vor, wenn
  a)  der Lizenznehmer in Verzug mit seinen Zahlungspflichten gemäß diesen Lizenzbedingungen in Verbindung mit dem Bestellschein gerät,
  b)  der Lizenznehmer die Software unter Verstoß gegen die ihm in diesen Lizenz-bedingungen eingeräumten Nutzungsrechte verwendet;
  c)  durch einen Gläubiger des Lizenznehmer Ansprüche gegen Fraunhofer gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Wochen wieder aufgehoben wird.
  d)  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei durch sie selbst (Eigenantrag) oder einen Dritten, jedoch nicht die jeweils andere Vertragspartei, beantragt oder ein solcher Antrag – unabhängig von der Person des Antragstellers – mangels Masse abgelehnt wird oder sich die jeweils andere Vertragspartei in Liquidation befindet.
(4) Mit Beendigung dieses Vertrages stellt der Lizenznehmer jede Nutzung der Lizenz-materialien ein.
(5) Die Paragraphen 12, 15, 16, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in Kraft.
§ 14 Art und Umfang des Supports
Der Erwerb von Einzellizenzen für WUFI® Pro, 2D oder Plus berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Support. Rein softwaretechnische Fragen (Lauffähigkeit, Installationsprobleme, Fehler) können über hilfe@wufi.de oder support@wufi.com übermittelt werden und werden geprüft und ggf. kostenfrei beantwortet.

Für kostenfreie Studenten-, Light- oder Testlizenzen besteht kein Anspruch auf Support. Projektspezifischer Support kann im Rahmen der kostenpflichtigen Support-Pakete geleistet werden.

Softwarebezogene Fragen können von lokalen Kooperationspartnern beantwortet werden. WUFI®-Kontaktadressen werden hierfür an diese Partner weitergeleitet.Die Dokumentation der Software ist in digitaler Form entweder als integrierter Hilfetext im Programm (WUFI® Pro und 2D) oder als Handbuch (WUFI® Plus/Passive) abrufbar. Eine Installationsanleitung liegt der Softwareinstallation in digitaler Form bei.
§ 15 Berichte, Bücher und Überprüfungsrecht
(1) Während der Laufzeit dieses Vertrages und bis ein Jahr nach dessen Beendigung wird der Lizenznehmer Fraunhofer innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Anfrage schriftlich alle geforderten Auskünfte über Art und Umfang der Benutzung des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer erteilen, die notwendig sind, um überprüfen zu können, ob die Bestimmungen des Vertrages eingehalten werden bzw. worden sind.
(2) Während der Laufzeit dieses Vertrages und bis ein Jahr nach dessen Beendigung ist Fraunhofer berechtigt, auf eigene Kosten durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen sonstigen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages eingehalten worden sind. Dem Prüfer ist die Einsicht in alle für die Berechnung des Umfanges der Nutzung des Lizenzmaterials maßgeblichen Unterlagen und Dateien zu gewähren. Ergibt eine solche Prüfung Unrichtigkeiten, so trägt der Lizenznehmer die Prüfungskosten, im Übrigen Fraunhofer.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Daten zum Lizenznehmer (vorhandene Lizenz, Name, Firma und Email-Adresse) dürfen insbesondere an den Vertriebs- bzw. landespezifischen WUFI-Kooperationspartner des Fraunhofer-IBP zur zweckgebundenen Nutzung (Vertrieb, Support, Informationsangebote, Schulungen) weitergegeben und für die Dauer des Lizenzvertrags sowie gemäß den gesetzlich geltenden Aufbewahrungsfristen zum Zweck der Ausführung des Vertrages gespeichert und genutzt werden.
(3) (3) Im Übrigen wird auf den Inhalt der Datenschutzerklärung von Fraunhofer verwiesen, die der Lizenznehmer unter https://www.ibp.fraunhofer.de/de/datenschutzerklaerung.html einsehen und herunterladen kann.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Dieser Vertrag nebst Verweisen und Anlagen enthält sämtliche Vereinbarungen in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien vereinbaren, die ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am ehesten entspricht. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.
(5) Erfüllungsort ist der Sitz von Fraunhofer in München, Deutschland. Die Gefahr geht auf den Lizenznehmer über, sobald Fraunhofer die zu Software übergeben hat.
(6) Die deutsche Fassung des Vertrages ist bindend.

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